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Heizkostenzuschuss 2024/2025

Heizkostenzuschuss

Die Landesregierung hat beschlossen, sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern einen einmaligen Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2024/2025 in der Höhe von € 150,-- zu gewähren.

Der Heizkostenzuschuss kann auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes bis   31. März 2025  beantragt werden.

Zur Antragstellung beim Gemeindeamt mitzubringen sind geeignete Nachweise des Einkommens (Pensionsbescheid- oder -abschnitt); Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe; bei landwirtschaftlichem Grundbesitz Einheitswertbescheid bzw. Pachtvertrag; bei Kinderbetreuungsgeld Mitteilung des Sozialversicherungsträgers; leben mehrere Personen im Haushalt (Ehepartner, Lebensgefährte, Kinder, Enkelkinder Großeltern, Lebensgefährte) auch Nachweise über deren Einkommen.

Die Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung.

Wer kann den Heizkostenzuschuss erhalten?

  • Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbezieher
  • BezieherInnen einer Mindestpension nach § 293 ASVG
  • BezieherInnen einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt
  • Sonstige EinkommensbezieherInnen, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt

Voraussetzungen:

  • österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind
  • Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist
  • Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
     - “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
     - “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG
  • österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten
  • Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung
  • Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten

Von der Förderung ausgenommen sind:

  • Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
  • Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
  • Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
  • Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten
  • alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
  • Asylwerbende Personen


1. Tabelle zur Prüfung der Einkommenshöchstgrenze (Brutto) für 2025: 

Alleinstehend  

€ 1.273,99

Alleinerziehend, 1 Kind 

€ 1.470,56

Alleinerziehend, 2 Kinder 

€ 1.667,13

Alleinerziehend, 3 Kinder * 

€ 1.863,70

Ehepaar, Lebensgefährten 

€ 2.009,85

Paar, 1 Kind 

€ 2.206,42

Paar, 2 Kinder 

€ 2.402,99

Paar, 3 Kinder *

€ 2.599,56

3. erwachsene Person **

€ 735,86

* Für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 196,57 hinzuzurechnen, solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. 

** Für jede weitere erwachsene Person ist ein Betrag von € 735,86 hinzuzurechnen.


2. Tabelle zur Prüfung der Einkommenshöchstgrenze bei BezieherInnen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder von Kinderbetreuungsgeld etc. (Brutto) für 2025:

Alleinstehend 

€ 1.486,32

Alleinerziehend, 1 Kind 

€ 1.715,66

Alleinerziehend, 2 Kinder 

€ 1.945,00

Alleinerziehend, 3 Kinder * 

€ 2.174,34

Ehepaar, Lebensgefährten 

€ 2.344,83

Paar, 1 Kind 

€ 2.574,17

Paar, 2 Kinder 

€ 2.803,51

Paar, 3 Kinder * 

€ 3.032,85

3. erwachsene Person ** 

€ 858,51

* Für jedes weitere Kind ist ein Betrag von € 229,34 hinzuzurechnen, solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. 

** Für jede weitere erwachsene Person ist ein Betrag von € 858,51 hinzuzurechnen.

Als anrechenbares Einkommen für oben angeführte Personen gilt die Summe der Einkommen des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

WICHTIG
Bei der Antragstellung bitte die Bankverbindungsdaten sowie die E-Card mitbringen! 

 

Ausführliche Informationen zum Heizkostenzuschuss 2024/2025 finden sie  hier!

Antrag NÖ Heizkostenzuschuss 2024_25 (347 KB) - .PDF

08.11.2024